Lizenzcheck: vom Impressum zur Whitelist
18+ · Angebotsbedingungen
Partnerwerbung. Nur für Volljährige. Der genannte Satz ist eine Werbeaussage des Betreibers vom 27.10.2026 und keine Zusage dieser Redaktion. Bonusbedingungen, Höchsteinsatz während des Umsatzes und Auszahlungsgrenzen sind beim Anbieter nachzulesen. Im Verzeichnis der in Deutschland erlaubten Anbieter ist das Angebot nicht geführt. Glücksspiel kann abhängig machen.
Ob ein Angebot im Inland erlaubt ist, entscheidet keine Bewertung und kein Siegel, sondern ein öffentliches Verzeichnis. Hineinkommen Sie nur über eines: den Namen der Gesellschaft aus der Anbieterkennzeichnung. Diese Seite führt den Weg vom Seitenfuß bis zum datierten Befund durch, mit den Stellen, an denen er typischerweise schiefgeht.
Warum der Weg im Seitenfuß beginnt
Die verbreitetste Prüfung beginnt in einer Suchmaschine, mit dem Markennamen und dem Wort Lizenz daneben. Was dabei herauskommt, ist eine Liste von Seiten, die alle etwas behaupten, und keine davon ist die Quelle.
Die Quelle ist ein Verzeichnis, das nach Gesellschaften geordnet ist. Ein Markenname öffnet es nicht, weil er dort nicht der Schlüssel ist. Sie brauchen also zuerst eine Angabe, die auf der Seite des Anbieters selbst steht und die er von Rechts wegen vorhalten muss.
Genau das ist die Anbieterkennzeichnung. Jedes geschäftsmäßige Angebot im Netz muss offenlegen, wer dahintersteht — und zwar leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. Praktisch bedeutet das einen Verweis im Fuß jeder Seite, manchmal mit der Überschrift Impressum, manchmal unter Rechtliches oder Kontakt.
Diese Reihenfolge ist nicht Pedanterie, sondern spart Zeit. Vier Schritte, von denen keiner Geld kostet und keiner länger als fünf Minuten dauert, beantworten die Frage, an der alles Weitere hängt: Auszahlungen, Limits, Sperre und notfalls ein Zivilverfahren. Wie die Auszahlung danach abläuft, steht unter Gewinn abheben.
Was in der Kennzeichnung stehen muss

Eine brauchbare Anbieterkennzeichnung besteht nicht aus einem Satz, sondern aus mehreren Angaben, die zusammen eine zustellbare Identität ergeben. Lesen Sie sie Zeile für Zeile.
- Die Gesellschaft mit Rechtsform. Nicht die Marke, sondern das Rechtssubjekt — mit dem Zusatz, der die Rechtsform bezeichnet.
- Eine Postanschrift. Straße oder zustellfähige Entsprechung, Ortsangabe, Land. Ein Postfach allein erfüllt diesen Zweck nicht.
- Ein elektronischer Kontaktweg. Eine Adresse, an die man schreiben kann, nicht nur ein Formular, das Antworten einsammelt.
- Die vertretungsberechtigte Person, wenn eine Gesellschaft handelt und nicht eine Einzelperson.
Schreiben Sie diese Angaben buchstabengetreu ab. Jeder Zusatz, jeder Punkt, jedes Ltd oder B.V. gehört dazu, und auch die Reihenfolge der Wortteile. Wer glättet, abkürzt oder übersetzt, sucht später nach einer Firma, die es in dieser Schreibweise nicht gibt, und hält das leere Ergebnis für eine Aussage.
Fehlt die Kennzeichnung ganz oder bleibt sie bei einem Markennamen stehen, ist die Prüfung an dieser Stelle beendet — mit einem Ergebnis. Ohne Rechtssubjekt lässt sich nichts nachsehen, und ein Angebot, das sich nicht benennen lässt, ist auch nicht in Anspruch zu nehmen.
Ein Sonderfall betrifft installierte Anwendungen, in denen dieselben Angaben hinter einem Menüpunkt liegen und je Hersteller anders heißen. Wo dort zu suchen ist, beschreibt die Seite zum Spielen am Handy.
Marke und Gesellschaft sind nicht dasselbe
Dieser Abschnitt klingt banal und entscheidet trotzdem die Hälfte aller fehlgeschlagenen Prüfungen. Was im Kopf einer Seite als Name prangt, ist ein Kennzeichen für den Markt. Was in der Kennzeichnung steht, ist das Rechtssubjekt.
Beide fallen regelmäßig auseinander. Eine Gesellschaft kann mehrere Marken führen, und eine Marke kann im Laufe der Zeit von einer Gesellschaft zu einer anderen wandern. Ein Angebot kann unter einem eingeführten Namen laufen, während die Verträge jemand ganz anderes schließt.
Für das Verzeichnis heißt das: Die Suche nach dem Markennamen liefert ein zufälliges Ergebnis. Sie kann leer bleiben, obwohl eine Erlaubnis vorliegt, und sie kann zufällig treffen, weil ein ähnlicher Begriff an anderer Stelle vorkommt. In beide Richtungen ist das Resultat wertlos.
Deshalb lautet die Regel, von der es keine Ausnahme gibt: Gesucht wird mit dem, was in der Kennzeichnung steht. Erst wenn dort gar keine Gesellschaft genannt ist, gibt es überhaupt keinen Suchbegriff — und das ist dann der Befund, nicht ein Anlass, es mit der Marke zu versuchen.
Eine Nebenfolge dieser Unterscheidung betrifft die Zahlungsseite. Welche Gesellschaft ein Zahlungsdienst als Händler angenommen hat, muss nicht dieselbe sein, die auf der Seite als Marke auftritt. Was daraus folgt, behandelt der Abschnitt über Zahlungsmittel.
Das Verzeichnis der erlaubten Anbieter

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle an der Saale führt ein öffentliches Verzeichnis derjenigen Anbieter, die in Deutschland eine Erlaubnis haben. Dieses Verzeichnis ist der einzige Ort, an dem sich die Frage positiv beantworten lässt.
Zugänglich ist es ohne Anmeldung und ohne Gebühr. Geordnet ist es nach Gesellschaften, und genau dorthin gehört der Name, den Sie im zweiten Schritt abgeschrieben haben. Suchen Sie zuerst mit dem vollständigen Namen; bleibt es leer, verkürzen Sie auf den charakteristischen Wortbestandteil, aber niemals auf die Marke.
Verstehen Sie dabei, was dieses Verzeichnis leistet und was nicht. Dokumentiert wird dort eine behördliche Entscheidung: Eine Erlaubnis wurde erteilt, für eine bestimmte Glücksspielart und ein bestimmtes Angebot. Nicht dokumentiert wird, wie gut jemand erreichbar ist, wie schnell er bearbeitet oder wie seine Vertragsbedingungen formuliert sind. Ein Eintrag ist eine Rechtsauskunft, keine Empfehlung.
Umgekehrt gilt derselbe Vorbehalt in die andere Richtung. Ein fehlender Eintrag sagt zunächst nur, dass zu dieser Schreibweise dieser Gesellschaft nichts geführt wird. Bevor Sie daraus etwas folgern, prüfen Sie Ihre eigene Abschrift gegen die Kennzeichnung — Tippfehler sind die häufigste Ursache eines leeren Ergebnisses.
Diese Prüfung gehört vor die Anmeldung und nicht hinter sie. Was bei der Registrierung dann abgefragt wird und in welcher Reihenfolge, steht unter Anmeldung und Verifizierung.
Es gibt einen Treffer: drei Abgleiche
Ein Treffer ist noch kein Ergebnis, sondern ein Datensatz, der zu Ihrer Beobachtung passen muss. Drei Abgleiche sind nötig, und alle drei werden regelmäßig übersprungen.
Die Glücksspielart
Eine Erlaubnis gilt für eine bestimmte Art. Virtuelle Automatenspiele sind eine eigene Kategorie; Online-Casinospiele wie Roulette oder Videopoker sind eine andere, und über sie entscheiden die Länder selbst. Ein Eintrag für die eine Art trägt keine Aussage über die andere. Der Zusammenhang steht ausführlich unter Automatenspiele und Tische.
Die Internetadresse
Zum Datensatz gehört die Adresse, unter der das erlaubte Angebot betrieben wird. Vergleichen Sie sie mit der Adresse, die bei Ihnen in der Zeile steht, Zeichen für Zeichen. Eine ähnliche Schreibweise, eine andere Endung oder ein zusätzliches Wort machen eine andere Adresse daraus, und dann passt der Eintrag nicht zu dem, was Sie geöffnet haben.
Die Schreibweise der Gesellschaft
Prüfen Sie, ob der gefundene Name wirklich derselbe ist. Zwei Gesellschaften können sich in einem Wortteil oder einem Rechtsformzusatz unterscheiden und dennoch sehr ähnlich heißen. Stimmt eine dieser Angaben nicht, haben Sie nicht Ihren Anbieter gefunden, sondern einen anderen.
Stimmen alle drei Abgleiche, lautet der Befund: Diese Gesellschaft ist mit dieser Glücksspielart und dieser Adresse im Verzeichnis geführt, Stand des heutigen Tages. Mehr sagt er nicht, und mehr soll er nicht sagen.
Es gibt keinen Treffer: welche Schlüsse erlaubt sind

Bleibt die Suche leer, obwohl Ihre Abschrift stimmt, beginnt der unangenehme Teil. Hier ist Genauigkeit wichtiger als an jeder anderen Stelle dieser Seite, weil es um Ihr Geld und möglicherweise um Ihre Rechtsstellung geht.
Der erste Punkt betrifft das Strafrecht. Wer sich an unerlaubtem Glücksspiel beteiligt, bewegt sich im Anwendungsbereich des § 285 StGB. Diese Norm richtet sich nicht nur an Anbieter, sondern erfasst die Teilnahme.
Der zweite Punkt betrifft das Zivilrecht und wird oft zu optimistisch dargestellt. Gerichte haben Spielern Verluste bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis mehrfach zugesprochen, weil ein Vertrag über Untersagtes nichtig sein kann und Geleistetes dann zurückzugeben ist. Eine geschlossene Linie ist daraus nicht geworden; einzelne Fragen liegen beim Bundesgerichtshof. Wer darauf baut, baut auf eine Rechtsprechung in Bewegung.
Erwähnt werden soll in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Landgerichts Memmingen vom 3. Juli 2025, Aktenzeichen 34 O 1733/24. Dort wurde eine Schadensersatzpflicht des Anbieters angenommen, weil das anbieterübergreifende Monatslimit von tausend Euro nicht sichergestellt und dem Spieler dadurch ein übermäßiger Verlust entstanden war. Rechtskräftig ist dieses Urteil nicht; es ist mit der Berufung beim Oberlandesgericht München anhängig.
Der dritte Punkt betrifft das Geld auf dem Weg. Beteiligte am Zahlungsverkehr dürfen an unerlaubtem Glücksspiel nicht mitwirken. Daraus folgen abgewiesene Karten, abgebrochene Überweisungen und fehlende Zahlwege — und daraus folgt auch, dass ein Guthaben unterwegs hängen bleiben kann, ohne dass jemand erreichbar ist.
Was in dieser Lage praktisch zählt, ist die Beweislage. Sichern Sie Kontoauszüge, Aufstellungen des Zahlungsdienstes und den beim Anbieter geführten Verlauf, bevor ein Konto geschlossen wird. Ohne diese Unterlagen ist jeder der genannten Wege schwach.
Die Gegenprobe im eigenen Konto
Das Verzeichnis beantwortet die Rechtsfrage. Drei Beobachtungen im Konto zeigen, ob die Anbindung an die Aufsicht technisch tatsächlich besteht — und sie sind ohne Einzahlung möglich.
Erstens der Einzahlungsrahmen. Nach § 6c GlüStV 2021 wird über Anbietergrenzen hinweg gezählt, im Regelfall bis tausend Euro im Monat, zusammengerechnet über alle Anbieter mit deutscher Erlaubnis. Ein anderer Betrag ist nur im Einzelfall vorgesehen, und zwar erst nach einer Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sichtbar wird diese Zählung im Konto: Drei Konten bei drei Anbietern ergeben keinen dreifachen Rahmen.
Zweitens die Anbindung an das Länderübergreifende Glücksspielaufsichtssystem, das die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder betreibt und dessen technische Seite bei Dataport liegt. Zusammengesetzt ist es aus drei Bestandteilen — der Limitdatei, der Aktivitätsdatei und einem Safe-Server. Die Aktivitätsdatei verhindert, dass bei zwei erlaubten Anbietern gleichzeitig gespielt wird. Bemerkbar macht sich diese Anbindung, wenn sie ausfällt: Im Juli 2026 standen Registrierungen und Einzahlungen für etwa zehn Stunden still, während vorhandene Guthaben bespielbar blieben.
Drittens die Selbstsperre. Die Sperrdatei OASIS wird beim Regierungspräsidium Darmstadt geführt und ist mit den Limitdateien nicht identisch, auch wenn beides gern in einen Topf geworfen wird. Wer eingetragen ist, wird bei jedem angebundenen Anbieter abgewiesen, und zwar bis er die Löschung beantragt; vor drei Monaten ist dieser Antrag ohne Aussicht.
Wo diese drei Dinge fehlen, fehlt nicht eine Komfortfunktion, sondern die Verbindung zur Aufsicht. Wie Sie diese Werkzeuge aktiv nutzen, statt sie nur zu prüfen, steht unter Grenzen setzen.
Den Befund festhalten — und sein Verfallsdatum
Die Prüfung ist erst zu Ende, wenn sie aufgeschrieben ist. Eine Erinnerung an etwas, das man einmal gesehen hat, trägt in einer Auseinandersetzung nichts.
In die Notiz gehören fünf Angaben: der Tag und die Uhrzeit, die Gesellschaft in der abgeschriebenen Schreibweise, die Adresse, unter der Sie gespielt oder nachgesehen haben, das Ergebnis der Suche im Verzeichnis samt den drei Abgleichen, und der Umstand, ob Einzahlungsrahmen und Sperre im Konto greifen. Ein Bildschirmabzug je Schritt ergänzt die Notiz um das, was man später nicht nachstellen kann.
Diese Form hat einen handfesten Zweck. Verzeichniseinträge werden geändert, Angebote wechseln den Betreiber, Adressen werden umgeleitet, und Oberflächen werden umgebaut, ohne dass irgendwo ein Vermerk zurückbleibt. Ihr Abzug mit Datum ist dann die einzige Spur dessen, was an jenem Tag tatsächlich zu sehen war.
Zugleich hat jeder Befund ein Verfallsdatum, und das ist kürzer, als man denkt. Eine Erlaubnis kann erteilt werden und sie kann endigen. Eine halbjährige Notiz beschreibt deshalb nicht mehr den Zustand, sondern Ihre Vergangenheit. Vor einer größeren Einzahlung lohnt der Durchlauf erneut; er kostet dieselben fünf Minuten wie beim ersten Mal.
Hinzu kommt, dass der Rahmen selbst nicht feststeht. Der Staatsvertrag von 2021 durchläuft seine erste Evaluierung. Ob daraus geänderte Vorgaben hervorgehen und welche, ist offen, und niemand kann es heute seriös vorhersagen. Wie Sie aus Ihren eigenen Notizen ein Urteil formen, ohne sich auf fremde Noten zu verlassen, zeigt die Seite zur eigenen Bewertung.
Zuletzt der Hinweis, den keine Prüfung erübrigt. Mitspielen darf nur, wer achtzehn Jahre alt ist, und ein Eintrag im Verzeichnis nimmt dem Glücksspiel das Suchtrisiko nicht. Eine gebührenfreie Beratung ohne Namensnennung erreichen Sie unter 0800 1 37 27 00 bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung; weitere Hinweise stehen unter Verantwortungsvolles Spielen.
| Schritt | Wo Sie nachsehen | Was als Signal gilt |
|---|---|---|
| Anbieterkennzeichnung öffnen | Fuß der Seite, in Anwendungen im Menü | nur Markenname ohne Gesellschaft |
| Gesellschaft abschreiben | erste Zeile der Kennzeichnung | Rechtsformzusatz fehlt ganz |
| Anschrift mitnehmen | unter dem Namen der Gesellschaft | Postfach statt zustellbarer Adresse |
| Kontaktweg prüfen | elektronische Adresse der Kennzeichnung | ausschließlich ein Formular ohne Adresse |
| Im Verzeichnis suchen | Liste der erlaubten Anbieter der GGL | kein Eintrag zu dieser Gesellschaft |
| Glücksspielart abgleichen | Datensatz des gefundenen Eintrags | andere Art als die gespielte |
| Internetadresse abgleichen | derselbe Datensatz | Adresse weicht von Ihrer ab |
| Befund datieren | Ihre eigene Notiz samt Bildschirmabzug | Notiz ohne Tag und Uhrzeit |
22BET+250 % auf die EinzahlungJetzt spielenDurchgesehen von der Redaktion · Stand 27.10.2026. Rechtliche Angaben folgen dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Veröffentlichungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Angaben zu Angeboten einzelner Betreiber geben deren eigene Darstellung wieder.
Oft gefragt
Warum suche ich nicht einfach den Markennamen?
Weil das Verzeichnis nach Gesellschaften geordnet ist und eine Marke dort nicht der Schlüssel ist. Die Suche nach dem Namen im Logo kann leer bleiben, obwohl eine Erlaubnis vorliegt, und zufällig treffen, obwohl keine besteht.
Was muss in der Anbieterkennzeichnung stehen?
Die Gesellschaft mit Rechtsform, eine Postanschrift, ein elektronischer Kontaktweg und bei einer Gesellschaft die vertretungsberechtigte Person. Ein Markenname allein oder ein Formular ohne Adresse genügt nicht.
Wer führt das Verzeichnis der erlaubten Anbieter?
Zuständig dafür ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, deren Sitz in Halle an der Saale liegt. Der Zugang ist öffentlich, kostenlos und verlangt keine Anmeldung.
Reicht ein Treffer im Verzeichnis aus?
Nein, drei Angaben sind abzugleichen: die Glücksspielart, die eingetragene Internetadresse und die genaue Schreibweise der Gesellschaft. Stimmt eine davon nicht, haben Sie einen anderen Anbieter gefunden.
Ist ein Eintrag eine Empfehlung?
Nein, dokumentiert wird allein eine behördliche Entscheidung über eine Glücksspielart und ein Angebot. Über Erreichbarkeit, Bearbeitungsdauer oder Vertragsklauseln sagt der Eintrag nichts.
Was folgt daraus, wenn die Gesellschaft fehlt?
Prüfen Sie zuerst Ihre Abschrift, denn Tippfehler sind die häufigste Ursache. Bleibt es dabei, sind § 285 StGB, der zivilrechtliche Rückforderungsweg und die Pflichten der Zahlungsdienstleister die Punkte, die Sie kennen sollten.
Was war beim Landgericht Memmingen entschieden worden?
Am 3. Juli 2025 nahm das Gericht unter dem Aktenzeichen 34 O 1733/24 eine Schadensersatzpflicht an, weil das anbieterübergreifende Monatslimit von tausend Euro nicht sichergestellt war und ein übermäßiger Verlust entstand. In Kraft getreten ist diese Entscheidung bis heute nicht; über die Berufung befindet das Oberlandesgericht München.
Woran erkenne ich die Anbindung an die Aufsicht im Konto?
An drei Dingen: dem anbieterübergreifend gezählten Einzahlungsrahmen nach § 6c, der Verbindung zum Länderübergreifenden Glücksspielaufsichtssystem und einer wirksamen Selbstsperre über OASIS. Fehlen sie, fehlt nicht Komfort, sondern die Verbindung zur Aufsicht.
Ist OASIS dasselbe wie die Limitdatei?
Nein, das sind zwei verschiedene Dinge. OASIS ist die Sperrdatei beim Regierungspräsidium Darmstadt, die Limitdatei gehört zum Aufsichtssystem der Länder.
Wie lange ist mein Prüfbefund brauchbar?
Er gilt für den Tag, an dem Sie ihn erhoben haben. Erlaubnisse werden erteilt und enden wieder, Adressen werden umgeleitet, und deshalb lohnt vor einer größeren Einzahlung ein neuer Durchlauf.
Durchgesehen am 27.10.2026 · 18+ · Verantwortungsvolles Spielen
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